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GEWERBEABFALLVERORDNUNG (GEWABFV)
Vorschriften für Abfallerzeuger
Seit dem 01.08.2017 gilt die novellierte Gewerbeabfallverordnung. Ziel ist es, gewerbliche Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle noch intensiver zu trennen, um diese besser zu verwerten.
Mit Inkrafttreten der novellierten Verordnung ändern sich die Pflichten der Abfallerzeuger (Ihr Gewerbebetrieb).
1. Getrenntsammlungspflicht
Gewerbliche Siedlungsabfälle sind am Entstehungsort, also im Betrieb, separat zu erfassen. Dazu zählen:
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Papier, Pappe, Karton mit Ausnahme von Hygienepapier
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Metalle
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Holz
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Kunststoffe
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Verpackungen
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Glas
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Textilien
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Bioabfälle
Bau- und Abbruchabfälle müssen direkt an der Baustelle getrennt und sortenrein gesammelt werden. Dazu zählen:
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Papier, Pappe
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Glas
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Kunststoffe
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Metalle
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Holz
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Dämmmaterial
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Bitumengemische
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Baustoffe auf Gipsbasis
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Beton
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Ziegel
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Fliesen
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Keramik
Von der Getrenntsammlungspflicht kann nur abgewichen werden, falls diese technisch nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzumutbar ist (dafür sind Nachweise erforderlich).
2. Sortierpflicht
Fallen gemischte Abfälle an, bei denen eine separate Erfassung der enthaltenen Einzelfraktionen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, gilt eine nachgeschaltete Sortierpflicht. Das heißt, die gemischt erfasste Abfallmenge muss nachträglich sortiert werden. Achtung: Die gemischte Erfassung ist nur als Ausnahme von der getrennten Sammlung vorgesehen. Die Inanspruchnahme dieser Ausnahme muss vom Abfallerzeuger begründet und dokumentiert werden.
3. Energetische Verwertung
Ist die Sortierung gemischter Fraktionen unter technischen und wirtschaftlichen Aspekten unmöglich, schreibt die Gewerbeabfallverordnung eine vorrangig energetische Verwertung vor. Auch das Abweichen von der Sortierpflicht muss vom Abfallerzeuger erläutert und dokumentiert werden.
4. Dokumentationspflicht
Der Abfallerzeuger muss ab dem 01.08.2017 dokumentieren, dass die Getrennthaltungs- und Verwertungspflichten eingehalten werden und ggf. auch Abweichungen darlegen. Auf Verlangen muss dies der zuständigen Behörde vorgelegt werden (auch in elektronischer Form).
Die Abfalltrennung sollte durch Lagepläne, Bilder/Fotos, Liefer- oder Wiegescheine sowie Entsorgungsnachweise Ihres Entsorgers dokumentiert werden.
Bei der Dokumentation sind die Pflichtmülltonnen der öffentlich rechtlichen Entsorger nicht zu vergessen!